Urteil: Arbeitsagentur muss keine Prostituierten suchen
Die deutsche Arbeitsbehörde ist nicht verpflichtet, einem Bordell Prostituierte zu vermitteln. Laut Gerichtsurteil gebieten das die „guten Sitten“.
Langes Gesicht bei einem Bordellbetreiber aus Speyer: Das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) stellte höchstrichterlich klar, dass die Arbeitsverwaltung keine Mitarbeiterinnen für ein Freudenhaus suchen muss. Mit dem Urteil wies das BSG am Mittwoch die Forderung des 45-Jährigen in dritter und letzter Instanz ab.
Die Bundesanstalt für Arbeit habe das Ansinnen des 45-Jährigen zu Recht abgelehnt, weil die Behörde nicht verpflichtet sei, „in diesem Bereich“ tätig zu werden. „Eine solche Handlung der öffentlichen Gewalt lässt sich nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbaren“, hieß es in der Urteilsbegründung (Az.: B 11 AL 11/08 R).
„Gute Sitten“ verletzt
Der Mann betreibt bereits ein Etablissement, in dem Frauen „als Selbstständige sexuelle Dienstleistungen gegenüber Dritten“ erbringen. Weil er Frauen selbst beschäftigen wollte, verlangte er vom Arbeitsamt die Vermittlung von Prostituierten aus Deutschland und anderen EU-Staaten. „Art der Tätigkeit sei die Vornahme sexueller Handlungen.“ Die Bundesrichter sahen dadurch jedoch die „guten Sitten“ verletzt.
Der Anwalt des Mannes argumentierte, Prostitution sei mittlerweile ein normales Gewerbe. Die Bundesagentur dürfe nur bei kriminellen Hintergründen die Vermittlung verweigern, ansonsten habe sein Mandant wie jeder andere Arbeitgeber auch das Recht, die Dienste der Behörde in Anspruch zu nehmen. Das gelte erst recht, seit es das Prostitutionsgesetz gebe: „Wenn sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, muss sich die Anstalt auch um sie kümmern.“
Die Arbeitsbehörde weigerte sich jedoch, weil Prostitution gegen die guten Sitten verstoße. „Wir werden nicht vermitteln, solange es nicht eine eindeutige moralische Haltung in Deutschland zur Prostitution gibt. Wenn doch, müsste es aber ein ganz normaler Beruf sein, ohne Wenn und Aber. Und das schließt auch das Recht auf Weiterbildung ein.“
Der Senat ließ die Argumentation des Klägers mit dem Prostitutionsgesetz nicht zu. „Das Gesetz wurde zum Schutz der Beschäftigten gemacht, nicht zur Förderung des Geschäfts.“ In der Urteilsbegründung ging das Gericht nicht auf das Argument der Bundesanstalt ein, dass auch deren Mitarbeiter geschützt werden müssten und einigen die Vermittlung von Prostituierten nicht zugemutet werden könne. Das hatte der Anwalt des Bordellbesitzers nicht gelten lassen wollen: „Dann dürfen Sie auch keine Fleischer vermitteln, weil eventuell ein paar Vegetarier bei Ihnen arbeiten.“
(Quelle: focus.de)

