Bordellbetreiber klagt gegen die Stadt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt am 23. April über die Klage wegen Untersagung eines bordellartigen Betriebes in Bad Mergentheim.
Bad Mergentheim Ein Wohnungseigentümer hatte im Stadtgebiet östlich des Ketterwalds seit Februar 2007 Zimmer an Prostituierte vermietet. Nach Paragraph 1 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. 3. 1976 ist es “zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes” in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.
Dem Kläger war am 4. Oktober 2007 vom Ordnungsamt die Führung des bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1500 Euro angedroht worden (die TZ berichtete).
Der hiergegen eingelegte Widerspruch und ein beim Verwaltungsgericht durchgeführtes Eilverfahren blieben erfolglos. Das Gericht hatte den Eilantrag des Bordellbetreibers zurückgewiesen, da die Prostitutionsverordnung aus dem Jahr 1976 trotz der inzwischen veränderten gesellschaftlichen Anschauungen gültig sei. Sperrgebietsverordnungen könnten nicht aufgehoben werden, da von Prostitutionsbetrieben Gefahren für Jugendliche ausgingen.
Der Kläger wehrt sich in der jetzigen Verhandlung weiter gegen die Untersagung seines Betriebs und macht geltend, diese verletze seine Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsausübungsfreiheit und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Erlass der Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend und des Anstandes sei eine Scheinbegründung. Prostitution verstoße nach der heute vorherrschenden Auffassung nicht mehr gegen die Sittenordnung.
Die Verhandlung (1 K 1721/08) ist öffentlich.
(Quelle: suedwest-aktiv.de)

