Prostituierte muss nicht in Wohngebiet geduldet werden
Zweibrücken (AP) Rote Karte für «Heimarbeit» von Prostituierten: Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass sexuelle Dienstleistungen in einer Wohnanlage von der Eigentümergemeinschaft nicht geduldet werden muss, weil die Immobilie damit entwertet wird. Im konkreten Fall ging es um eine aus mehr als 150 Appartements bestehende Wohnanlage in Kaiserslautern. In einer Wohnung wurde über das Internet unter anderem «Hausfrauensex» angeboten. Das ist rechtskräftig verboten, nachdem der 3. Zivilsenat des OLG die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen in vollem Umfang bestätigte.
Bereits das Landgericht Kaiserslautern hatte festgestellt: Auch wenn die Ausübung der Prostitution in der Wohnung diskret erfolge, spreche sie sich unter den Mitbewohnern und der Nachbarschaft, unter Maklern, Wohnungsinteressenten und Kapitalanlegern erfahrungemäß schnell herum. Sei die Wohnungseigentumsanlage in Verruf, wirke sich dies schnell auf die Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Wohnungen negativ aus. Dies brauche eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinzunehmen. Dass die Appartements vornehmlich an Studenten und damit für einen vorübergehenden Zeitraum vermietet werden, spielte für das Urteil kleine Rolle.

